Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 15.02.2019 – 12 K 11741/18Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 07.09.2023 – 5 O 14/23Zitiert von 1
- VG Köln, 03.02.2012 – 14 K 3296/10Zitiert von 1
- VG Köln, 03.02.2012 – 14 K 3297/10
- BGH, 10.01.1978 – 5 StR 383/77
- OLG Koblenz, 20.01.2010 – 1 SsBs 107/09
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283
- VG München, 25.03.2025 – M 31 S 25.1642
- VG München, 28.03.2024 – M 31 S 24.1509
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/41#abs-1 (1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/41#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/41#abs-3 (3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/41#abs-4 (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.